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Art. 8 Der Kirchenkreisrat.
(1) Dem Kirchenkreisrat gehören an:
1. Der Landessuperintendent als Vorsitzender,
2. je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein zum Kirchenältesten wählbares Glied der Landeskirche ist,
3. je ein Mitglied aus jeder Propstei, das ein ordiniertes Glied der Landeskirche ist und im pfarramtlichen oder einem gleichgestellten Dienst steht,
4. vier vom Kirchenkreisrat berufene Mitglieder. Soweit durch die Wahl nach Ziffer. 2 und 3 Arbeitsbereiche oder Mitarbeitergruppen nicht angemessen vertreten sind, soll das bei der Berufung nach Ziffer 4 berücksichtigt werden.
(2) Die Amtsdauer der gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenkreisrates beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl fort.
Art. 9 Die Aufgaben des Kirchenkreisrates.
(1) Der Kirchenkreisrat ist mitverantwortlich für Leben und Dienst der Kirchgemeinden und für die gemeinsamen Aufgaben im Kirchenkreis. Er bemüht sich, Leben und Dienst in den Kirchgemeinden zu fördern; regt an, wie die im Kirchenkreis wirkenden Kräfte zu gemeinsamem Handeln zusammengefasst werden können und beschließt über gemeinsame Vorhaben im Kirchenkreis.
Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er wirkt mit bei den Visitationen durch den Landessuperintendenten nach Art. 7 Nr. 2.
2. Er nimmt Berichte des Landessuperintendenten über wesentliche Vorgänge des kirchlichen Lebens - insbesondere im Kirchenkreis - sowie Berichte der Mitarbeiter des Kirchenkreises entgegen. Er berät darüber und entscheidet über Aufgaben im Kirchenkreis und deren Planung.
3. Er beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchgemeinden über Veränderungen der Propsteigrenzen und ist bei Veränderungen von Kirchgemeinden in ihren Grenzen sowie bei deren Neubildung zu hören. Er ist ferner zu hören vor der Einrichtung und Aufhebung von Pfarrstellen.
4. Er sorgt für die gegenseitige Information zwischen den Kirchgemeinden, Propsteien und dem Kirchenkreis sowie den Organen der Landeskirche.
5. Er kann Anträge an die Landessynode beschließen.
(2) Der Kirchenkreisrat hat außerdem folgende Aufgaben:
1. Er führt nach den kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden, der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis und nimmt sich ihrer Angelegenheiten an. Er kann dazu Aufträge erteilen.
2. Er beschließt über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel, die in der Kirchenkreiskasse verwaltet werden. Er stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er kann Kirchenkreiskollekten für bestimmte Zwecke im Kirchenkreis beschließen.
3. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung der Kirchenkreiskasse und beschließt über die Entlastung.
4. Er beschließt über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen für übergemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis. Kirchenkreisordnung
(3) Der Kirchenkreisrat nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.

Die Arbeitsweise des Kirchenkreisrates ist geregelt im Kirchengesetz zur Ausführung der Kirchenkreisordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
§ 4
Arbeitsweise des Kirchenkreisrates und des geschäftsführenden Ausschusses
(1)Der Kirchenkreisrat wird vom Vorsitzenden mindestens jährlich zweimal einberufen.
(2) Der Vorsitzende kann die gewählten Stellvertreter der Mitglieder nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates einladen.
(3) Der Vorsitzende soll kirchliche Mitarbeiter zu den Beratungen des Kirchenkreisrates hinzuziehen, wenn Fragen aus ihren Sachgebieten behandelt werden. Der Vorsitzende kann andere Personen als Sachverständige einladen, wenn es zweckdienlich erscheint.
(4) Über jede Sitzung des Kirchenkreisrates ist Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind zu sammeln.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
(6)Das Nähere kann der Kirchenkreisrat in einer Geschäftsordnung regeln.
(7) Soweit sich aus der Kirchenkreisordnung und den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Kirchgemeinderates entsprechend Anwendung.
§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises
(1)Für den Kirchenkreis werden zur Planung und Erfüllung gemeinsamer Aufgaben Ausschüsse auf Grund landeskirchlicher Ordnungen oder auf Anregung aus dem Kirchenkreis gebildet.
(2) Diese Anregungen sind an den Vorsitzenden des Kirchenkreisrates zu richten.
Hält der Kirchenkreisrat den Ausschuss für notwendig, bestimmt er dessen Aufgaben und beruft die Mitglieder.

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