Kirchenkreisordnung

Art. 4 Organe des Kirchenkreises.
Die Organe des Kirchenkreises sind:
der Landessuperintendent
der Kirchenkreisrat.
Art. 5 Die Leitung des Kirchenkreises.
Die Leitung des Kirchenkreises ist eine gemeinsame Aufgabe des Landessuperintendenten und des Kirchenkreisrates.
Der Landessuperintendent ist der Vorsitzende des Kirchenkreisrates. Beide stehen in gemeinsamer Verantwortung und sind sich darin gegenseitig Hilfe schuldig. Deshalb soll der Landessuperintendent auch die Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches nach Artikel 7 im Kirchenkreisrat behandeln, soweit dies mit den Pflichten des Amtes vereinbar ist.

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