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Kirchengeschichtlich ältester Kirchenkreis in der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs.

In seiner heutigen Gestalt vereinigt er im Wesentlichen den Kern des Kirchenkreises Parchim (von 1540), den späteren Kirchenkreis Ludwigslust (vereinigt mit Parchim seit 1974) und die Propsteien Boizenburg und Wittenburg des ehemaligen Kirchenkreises Schwerin (seit 1999).

 


Um die Sache der Reformation voranzubringen berief 1537 Herzog Heinrich der Friedfertige auf Empfehlung Martin Luthers zunächst nur vorübergehend den damaligen Pastor an St. Katharinen zu Braunschweig, Johann Riebling, nach Parchim. 1540 wurde dann Riebling für dauernd als vorläufig einziger Superintendent in Parchim eingesetzt. Damit ist die Parchimer (Landes-) Superintendentur die älteste der fünf in Mecklenburg. (Es folgte 1548 Güstrow) Damals repräsentierte die Person des Superintendenten allein die kirchliche Ebene, die wir heute als Kirchenkreis mit Kirchenkreisrat, Landessuperintendent und Kirchenkreisverwaltung kennen.

 

Riebling hatte vor allem den Auftrag, für die Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse in Mecklenburg zu sorgen. Er verfasste eine erste Kirchenordnung nach lutherischen Grundsätzen und einen Katechismus zur Unterweisung des Volkes in der lutherischen Lehre.

 

Ihm war auch die Leitung der 1540 begonnenen großen Kirchenvisitation in Mecklenburg übertragen worden. Diese sollte der reformatorischen Erneuerung des kirchlichen Lebens und der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Kirche in Mecklenburg dienen.

 

Die Superintendenten in Mecklenburg, oder wie sie seit Anfang des 20. Jh. genannt werden – Landessuperintendenten - waren von Anfang an mit jenen bischöflichen Funktionen ausgestattet, die der Herzog als damaliges Oberhaupt (Summus Episcopus bis 1918) „seiner“ Landeskirche als Nicht-Theologe und mangels Ordination zum geistlichen Amt, nicht ausüben konnte – nämlich Ordination und Visitation. Dazu bediente er sich der Landessuperintendenten.

 

Luther hatte zwar 1542 für das Bistum Naumburg-Zeitz einen evangelischen Bischof ordiniert. Aber auf evangelischer Seite erkannte man damals sehr schnell, dass zu jener Zeit Kaiser Karl V. damit die rechtliche Handhabe gegeben war, in eine bischöflich verfasste evangelische Kirche direkt eingreifen zu können. Denn Bischof in Deutschland bedeutete damals, als deutscher Reichsfürst dem Kaiser unmittelbar unterstellt zu sein. Bekanntermaßen hatte dieser Kaiser kein Interesse, die reformatorischen Bewegungen zur Erneuerung der Kirche zum Erfolg kommen zu lassen.

 

So beschritt man auf evangelischer Seite den Weg, das Bischofsamt, wie es zu Luthers Zeit verfasst war, gewissermaßen aufzuteilen. Alle fürstlichen und Recht setzenden Befugnisse gingen an die jeweiligen Landesherren, die bischöflichen Befugnisse der Ordination und Visitation wurden Superintendenten übertragen. Diese Funktionen wurden 1540 Johann Riebling als erstem Superintendenten in Mecklenburg übertragen.


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